Anfrage zur kreiseigenen Wohnungsbaugesellschaft

Gegenstand der Anfrage:

Landrat Thorsten Stolz hat angekündigt, sich für die Gründung einer kreiseigenen Wohnungsbaugesellschaft einzusetzen. Ende Mai sollte ein entsprechendes Gutachten dazu vorliegen.

 

Fragen mit Antworten:

Zu Frage 1: Liegt das Gutachten bereits vor?

Das Gutachten liegt vor.

 
Zu Frage 2: Zu welchem Ergebnis kommt das Gutachten?

Untersucht wurde primär, in welcher Weise und in welcher Organisationsform der Main-Kinzig-Kreis die Förderung des Wohnungsbaus für untere und mittlere Einkommen unterstützen kann. Dabei wurden zahlreiche Faktoren, wie z.B. steuerrechtliche Fragestellungen und Haftungsfragen berücksichtigt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die GmbH & Co. KG die geeignetste Organisationsform für die beabsichtige Zielsetzung darstellt.

Zu Frage 3: Wann wird das Gutachten den entsprechenden Gremien oder dem Kreistag vorgelegt?

Eine entsprechende Gremienvorlage erfolgt voraussichtlich im Laufe des Jahres 2022.

Zu Frage 4: Aktuell gibt es im Main-Kinzig-Kreis 15 Wohnungsbaugesellschaften. Zur Gründung einer kreiseigenen Wohnungsbaugesellschaft und der wirtschaftlichen Betätigung muss aber ein Marktversagen vorliegen.

  • Liegt laut Gutachten ein solches Marktversagen vor?
  • Wenn nein, wie soll ein solches Marktversagen festgestellt werden?
  • Liegen laut Gutachten die gesetzlichen Grundlagen einer wirtschaftlichen Betätigung in diesem Marktsegment vor?
  • Wenn nein, wie soll dieses festgestellt werden?

 

  • 121 Abs. 1 HGO sieht mehrere Voraussetzungen vor, die bei einer wirtschaftlichen Betätigung des Main-Kinzig-Kreises erfüllt sein müssen. Das Gutachten bestätigt, dass die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum mit sozialer Bindung, insbesondere im unteren und mittleren Preissegment, einen anerkannten öffentlichen Zweck darstellt. Im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel in § 121 Abs. 1 HGO wird ebenfalls festgestellt, dass „sofern und solange die Eigenbedarfsdeckung an sozialem Wohnraum dominiert oder auch nur überwiegt, dürfte die Teilhabe des Main-Kinzig-Kreises und der kreisangehörigen Kommunen am Markt rechtlich zulässig sein“. Ggf. kann dies, in Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, durch eine Markterkundung noch untermauert werden.

Zu Frage 5: Wie kann für den Kreisausschuss das Ziel, nämlich eine Änderung hin zu mehr sozialem Wohnungsbau, auch ohne die Gründung einer kreiseigenen Wohnungsbaugesellschaft im Main-Kinzig-Kreis erreicht werden? 

Soweit eine größtmögliche Einflussnahme und strategische Steuerungsmöglichkeit des Main-Kinzig-Kreises gewünscht ist, ist die Gründung einer kreiseigenen Wohnungsbaugesellschaft alternativlos. 

Zu Frage 6: Welche konkreten Schritte zur Gründung einer kreiseigenen Wohnungsbaugesellschaft werden derzeit unternommen? 

Zum vorliegenden Gutachten werden aktuell noch Detailfragen geklärt. Anschließend erfolgt die Erstellung einer Gremienvorlage, die auch alle Schritte zur Gründung der Gesellschaft darstellt.