Anfrage zur Flüchtlingsunterbringung im MKK

23. August 2021

Gegenstand der Anfrage:

Seit 2015 werden über den Verteilschlüssel Geflüchtete den Kommunen zugeteilt. Die Defizite aus der Unterbringung wurden nur zum Teil durch Einmalzahlungen des MKK für die Jahre 2015+2016, 2017, 2018 und 2019 an die Kommunen ausgeglichen.

Viele Kommunen mussten vor allem in 2018 und 2019 erheblichen Defizite aus der Flüchtlingsunterbringung ausgleichen.

Fragen:

Vorbemerkung:

Die Grundlage für die Kostenerstattung des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte bildet das AufnG-HE (Hessisches Landesaufnahmegesetz). In § 7 ist die Erstattung des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte geregelt:

Abs. 1.:„Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 werden in Form von festen Beträgen (Pauschalen) nach der Anlage zu § 7 abgegolten“.

Abs. 5: „Die Landesregierung passt die Beträge durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist. Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.“

Abweichend von dieser Regelung erfolgt eine Vollkostenerstattung incl. Verwaltungskosten für die Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, die Leistungen der Jugendhilfe erhalten.

Die Kosten für die Krankenversorgung von Geflüchteten gem. § 1 AufnG-HE werden darüber hinaus vollumfänglich erstattet, soweit sie den Betrag von 10.000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen.

Die Erstattung für den Main-Kinzig-Kreis erfolgt:
 

1.  In Höhe von 940 Euro monatlich für den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Dauer des Asylverfahren sowie bis zu 3 Jahre nach bestandskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens.

2.  Vollkostenerstattung für die Leistungen der Krankenversorgung ab einem Aufwand von mehr als 10.000 Euro jährlich im Einzelfall.

3.  In Höhe von einmalig 3.000 Euro für Personen, die nach positivem Abschluss des Asylverfahrens eine Bleibeberechtigung erhalten.

Die Kostenerstattung nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 AufnG-HE ist aufgrund der regional unterschiedlichen Aufwendungen in 3 Gruppen (aufnahmeverpflichtete Landkreise und kreisfreie Städte) gestaffelt:

Stufe 1: 1.050 Euro

Stufe 2:    940 Euro

Stufe 3:    865 Euro

Die Pauschalbeträge sind mit einer jährlichen Steigerung von 1,5% für die aktuelle Laufzeit des Gesetzes vom 01.01.2021 – 31.12.2027 festgelegt.

Aus diesen Erstattungsbeträgen sind abzudecken: Regelbedarf des Geflüchteten (Essen, Trinken, Kleidung etc.), die Kosten der Unterkunft, Kosten der Krankenversorgung, Sonderbedarfe wie Schulbeihilfe etc., Verwaltungsaufwand sowie zusätzliche Integrationsleistungen.

Keine Erstattung durch das Land Hessen an den Main-Kinzig-Kreis erfolgt:

– Für den Leistungsaufwand nach AsylbLG für Geflüchtete nach Ablauf der zuvor genannten 3-jährigen Erstattungsfrist, bei denen eine Rückführung ins Heimatland langfristig nicht möglich ist. Mit Stand vom 30.09.2021 betrifft dies den Leistungsaufwand für rund 370 Personen, Tendenz steigend.

– Für die Kosten der Krankenversorgung pro Person im Leistungsbezug AsylbLG bis zu 10.000 Euro pro Jahr im Einzelfall.

– Für die Kosten der Unterkunft für ehemalige Geflüchtete, die nach Erlangen der Bleibeberechtigung in Gemeinschaftsunterkünften verbleiben.

1.    Kann der MKK aufgrund seiner guten Finanzlage die Defizite der Kommunen aus der Flüchtlingsunterbringung 2020 und 2021 ff. wieder in voller Höhe ausgleichen?

Antwort: Der Main-Kinzig-Kreis hat zum Defizitausgleich für die Jahre 2015 – einschließlich 2019 insgesamt 20.200.000 Euro Sonderzahlungen an die Kreiskommunen ausgezahlt.

Hiervon entfiel ein Betrag von

3,2 Millionen Euro für das Jahr 2018 – ausgezahlt im Geschäftsjahr 2020

2,5 Millionen Euro für das Jahr 2019 – ausgezahlt im Geschäftsjahr 2021.

Ein Planansatz für weitere Erstattungen besteht im Budget des Amtes für öffentliche Ordnung, Migration und Integration nicht.

2.       Das Land Hessen leistet für die Unterbringung der Geflüchteten eine Zahlung an den Main-Kinzig-Kreis

a.       Wie hoch war die Zahlung des Landes an den Kreis im Jahre 2019 und 2020?

2019: Planwert 20,6 Mio. Euro, IST 18,6 Mio. Euro

2020: Planwert 19 Mio. Euro, IST 14,96 Mio. Euro.

b.      Wie hoch waren die Gesamtkosten der Kommunen für die Unterbringung der Geflüchteten im Jahr 2019?

Zu den Gesamtkosten, die auf Ebene der 29 Städte und Gemeinden angefallen sind, kann der Main-Kinzig-Kreis keine Aussage treffen.

Die ordentlichen Aufwendungen für den Landkreis beliefen sich:

für 2019 auf rund 23 Mio. Euro

für 2020 auf rund 17,1 Mio. Euro.

c.       Wenn die Kosten höher als die Zahlung des Landes Hessen sind: Aus welchem Grund sind die Zahlungen des Landes nicht kostendeckend? Welche Möglichkeiten hat der Kreis, hier eine kostendeckende Zahlung zu erreichen?

Die pauschalen Erstattungsbeträge sind in § 7 AufnG-HE gesetzlich geregelt, aktuell für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027. Die Erstattungen des Landes sind zwangsläufig nicht kostendeckend, da z.B. eine Erstattung ausschließlich für abrechnungsfähige Geflüchtete  erfolgt (siehe „einleitende Vorbemerkungen“). Die Erstattungen werden durch das Land Hessen festgelegt. Ein Richtwert für die Festlegung der Pauschalen ist eine Datenerhebung aller hessischen Landkreise und kreisfreien Städte jeweils vor Neufassung des AufnG-HE. Der Main-Kinzig-Kreis ist zum einen im Arbeitskreis Asyl und der Unterarbeitsgruppe „LAG“ des Hessischen Landkreistages vertreten.

Die Beratung über die Ergebnisse der Datenerhebungen der hessischen Landkreise und kreisfreien Städte findet auf Ebene des zuständigen Ministeriums und den kommunalen Spitzenverbänden statt. Auch bei diesen Beratungen ist der Main-Kinzig-Kreis Teil verschiedener Beratungsgruppen.

3.    Wer prüft die Abrechnung zwischen Land und Kreis und die Verwendung der für die Unterbringung der Geflüchteten gezahlten Mittel?

Die Abrechnung zwischen dem Land sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten läuft über das vom Land Hessen bereitgestellte digitalisierte Abrechnungsverfahren LAGPausch. Die Prüfung wird vorgenommen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes 32 (Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration.

4.       Die Krise in Afghanistan kann die Zahl der Geflüchteten wieder stark erhöhen

a.      Trifft der Main-Kinzig-Kreis Vorkehrungen, um bei steigenden Flüchtlingszahlen Unterbringung und Finanzierung kreisweit zu übernehmen, um die Kommunen und das Ehrenamt zu entlasten?

Der Main-Kinzig-Kreis weist per jährlichem Beschluss des Kreisausschusses die aufzunehmenden Geflüchteten den Kreiskommunen nach einer festgelegten Aufnahmequote zu (aktueller Beschluss vom 17.08.2021 für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022). Die Städte und Gemeinden wurden über den möglichen Anstieg der Zuweisungszahlen per Schreiben vom 23.08.2021 informiert. Zur Teilfrage Finanzierung wird auf die Beantwortung unter 2c. verwiesen.

b.      Welche Möglichkeiten hat der Kreis, wenn die Flüchtlingsunterkünfte kreisweit ausgelastet sind? Gibt es hierfür bereits Planungen?

Zuständig für die Unterbringung vor Ort sind die Kreiskommunen, die gemäß ihrer jeweiligen Aufnahmequote für ausreichenden Wohnraum sorgen (Gemeinschaftsunterkünfte oder Einzelwohnungen) sowie der Main-Kinzig-Kreis, der eine Gemeinschaftsunterkunft in Schlüchtern betreibt. Die Kosten der Unterbringung werden je Einzelfall vom zuständigen Leistungsträger übernommen.

c.       Auf Grund der Corona-Pandemie kann es zu Zahlungsverzug bzw. Zahlungsschwierigkeiten bei den Kommunen des Kreises kommen, um den eventuellen Fehlbedarf für die Unterbringung der Geflüchteten auszugleichen. Ist von Seiten des Kreises geplant, entsprechenden Kommunen, die ihrer Pflicht der Unterbringung nachkommen aber keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestellt bekommen, einen Schuldennachlass zu gewähren bzw. die Defizite komplett auszugleichen (siehe Frage 1)?

Eine entsprechende Tendenz wie oben beschrieben ist derzeit nicht feststellbar. Sollte eine Finanzierung aus dem laufenden Haushalt nicht möglich sein, ist diese aus den liquiden Mitteln (Kassenbestand) zu leisten oder über Liquiditätskredite zu finanzieren. Ein Schuldennachlass ist aus rechtlicher Sicht nicht möglich.

d.      Hat der Kreis hierfür eine entsprechende Deckungssumme oder Sicherheitsreserve im Haushalt eingeplant?

Der Main-Kinzig-Kreis hat für etwaige Defizite der Kommunen in diesem Bereich keine separate Sicherheitsreserve eingeplant. Für seinen eigenen Haushalt hat der der Main-Kinzig-Kreis wie alle Kommunen einen Kassenbestand sowie die Möglichkeit, auf kurzfristige Liquiditätskredite zurückgreifen zu können.

                                 i.    Wenn ja, wie hoch ist diese?

Die Höhe der Liquiditätskredite des Main-Kinzig-Kreises ist im Haushaltsplan festgelegt. Die Summe liegt bei 30 Millionen Euro für 2021.